Zulassung von Personen anderer nicht akademischer Professionen als Fachkräfte
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Zulassung von Personen anderer nicht akademischer Professionen als Fachkräfte
Saarland, Ministerium für Bildung und Kultur – Referat E 1
Gemäß § 3 Abs. 4 SBEBG können Personen anderer nicht akademischer Professionen, die konzeptions- und zielgruppenabhängig oder inklusionsbedingt beschäftigt werden, auf Antrag, vom Landesjugendamt und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur als Fachkräfte anerkannt werden. Mit dieser Anerkennung können Qualifikationsauflagen verbunden sein.
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