Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Reiter
Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Rheinland-Pfalz, Ministerium für Bildung
Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde der § 27 Abs. 3 der Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen ergänzt, um die Bedingungen für Absolventinnen und Absolventen der Nichtschülerprüfung im Berufspraktikum zu verbessern.
Bestand bei Nichtschülerinnen und Nichtschülern, die in ein Berufspraktikum eintreten, schon vorher ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis im sozialpädagogischen Bereich z.B. als Vertretungskraft, kann dieses während des Berufspraktikums fortgeführt werden. Arbeitszeiten aus diesem Beschäftigungsverhältnis werden vollständig auf das Berufspraktikum angerechnet. Beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in einem solchen Beschäftigungsverhältnis weniger als 100 v. H., verlängert sich das Berufspraktikum entsprechend. Es muss also kein Berufspraktikantenvertrag abgeschlossen werden, sondern der bereits bestehende Arbeitsvertrag kann weitergeführt werden. Allerdings sind auch diese nach § 21 Abs. 7 KiTaG zusätzliches Personal.
Weitere Informationen finden Sie hier.
