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Erweiterung der Schulgeldfreiheit in Sozialpädagogischen Bildungsgängen

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Erweiterung der Schulgeldfreiheit in Sozialpädagogischen Bildungsgängen

Niedersächsisches Kultusministerium 

Laut § 151a NSchG gewährt das Land den Trägern solcher Schulen, die als Ersatzschulen genehmigt sind, ab dem Schuljahr 2022/2023 auf Antrag eine Finanzhilfe zur Förderung der Schulgeldfreiheit; ab dem Schuljahr 2023/2024 wird die Finanzhilfe zur Förderung der Schulgeldfreiheit auch den Trägern genehmigter Ersatzschulen der Bildungsgänge der Fachschule - Heilerziehungspflege - und der Fachschule - Heilpädagogik - gewährt.

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