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Partieller Berufszugang für Fachkräfte aus der EU sowie Drittstaaten

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Partieller Berufszugang für Fachkräfte aus der EU sowie Drittstaaten

Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Ein partieller Berufszugang ist gemäß § 4 Abs. 4 PersVO möglich, wenn festgestellt wird, dass die Qualifikation und Erfahrung der Tätigkeit dem Arbeitsbereich der Kindertageseinrichtung entspricht und die Fachkraft über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. 

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