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Verfügungsstunden für Funktionsstellen

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Verfügungsstunden für Funktionsstellen

Niedersächsisches Kultusministerium

Gemäß § 12 NKiTaG Abs. 2 sind Verfügungsstunden für Funktionsstellen über die Finanzhilfe des Landes finanzhilfefähig. Träger können innerhalb ihrer konzeptionellen und organisatorischen Ausrichtung Verfügungsstunden für die Vor- und Nachbereitung der Arbeit in der Kernzeitgruppe, für die Zusammenarbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter untereinander, für den Austausch mit den Erziehungsberechtigten, für die Zusammenarbeit mit den Schulen und dem örtlichen Gemeinwesen sowie für die Mitwirkung bei der Ausbildung gewähren.

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